
Bruno Gröning
Bruno Gröning
Die meisten Ärzte folgten blind den Meinungen ihrer Standesvertretung, die Bruno Gröning bekämpfte. Für sie – sowie für die Bevölkerung in ganz Europa – waren Heilung auf geistigem Weg und deren Gesetzmäßigkeiten noch völlig unbekannt, sodass die unzähligen falschen Darstellungen über Bruno Gröning und sein Wirken in den Medien nicht angezweifelt wurden. Dies führte dazu, dass sein Ruf in der Öffentlichkeit bald soweit geschädigt war, dass er nur noch in kleineren Kreisen wirken konnte. Trotzdem erschienen von einigen couragierten Herausgebern auch noch einzelne sachlich objektive Artikel (siehe Kapitel Bruno Gröning, Biografie, Seine Mission).
Es entstand ein undurchschaubarer Dschungel aus Wahrheit und Verleumdung. Selbst nach 1959, als Bruno Gröning schon gestorben war, erschienen noch Berichte mit den alten Diffamierungen. Wer das Hintergrundwissen über das Heilungsgeschehen von damals und heute nicht hat, ist kaum dazu in der Lage, aus den widersprüchlichen Informationen die objektiven Fakten herauszufinden.
Bruno Grönings Gegner mussten erkennen, dass er sich durch das rechtswidrige Verbot von Herford nicht hatte ausschalten lassen. So sahen sie sich über Jahre immer wieder dazu veranlasst, den Zustrom von Hilfesuchenden zu unterdrücken, z. B. durch Gerichtsprozesse, in denen ihm immer wieder zu Unrecht vorgeworfen wurde, er habe gegen das Heilpraktikergesetz (HPG) verstoßen.
„Der kleine Prozess“ 1951 - 1952 endete sowohl in erster als auch in zweiter Instanz mit einem Freispruch für Bruno Gröning.
„Der Große Prozess gegen Bruno Gröning 1955 - 1959“ ist Titel einer detaillierten juristischen Studie und Grundlage der folgenden Darstellung. Dieser Prozess basierte wie beim Verbot in Herford und im „kleinen Prozess“ auf dem unrechtmäßigen Vorwurf, Bruno Gröning habe gegen das HPG verstoßen. Darin fanden interessierte Kreise erneut einen Beschuldigungsgrund für die Anklage.
Kennzeichnend für diesen Prozess waren gravierende Verfahrensfehler [92], das fachlich unrichtige Gutachten von 1955 (zur Frage, ob Bruno Grönings Tätigkeit gegen das HPG verstoße) [93] und die völlige Missachtung der damaligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung durch die ersten beiden Instanzen.
Zusätzlich wurde Bruno Gröning beschuldigt, er sei für den um Jahre zurückliegenden Tod der schwer kranken, von Ärzten aufgegebenen Ruth Kuhfuß verantwortlich, weil er – so der Vorwurf – von weiteren Arztbesuchen abgeraten habe. Dieser Vorwurf stützte sich jedoch auf fragwürdige Zeugenaussagen: allen voran der des denkbar schlecht beleumundeten Otto Meckelburg (er war SS-Obersturmbannführer der Waffen-SS, führendes Mitglied der „Generalinspektion der verstärkten SS-Totenkopf-Standarten“ und inspizierte als solcher nationalsozialistische Konzentrationslager und SS-Wachverbände). Seine Einstellung und Motivation zu Bruno Gröning war keineswegs neutral, sondern wurde im Juni 1950 sogar Inhalt einer Schlagzeile in der Zeitschrift „Neue Post“: 'Dem Gröning brech ich alle Gräten', sagte der Ex-Chefmanager Otto Meckelburg).
Die 26 Zeugen für die Verteidigung Bruno Grönings wurden bis auf eine einzige Ausnahme mit der Begründung abgelehnt, das Gericht habe zu entscheiden, ob sich Bruno Gröning strafbar gemacht habe oder nicht, bzw. die Aussagen der Zeugen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. [94]
Es stellt sich die Frage: Wie wollte das Gericht gerecht urteilen, ohne die Zeugen der Verteidigung überhaupt anzuhören?
Der Prozess endete ohne Entscheidung, da Bruno Gröning am 26. Januar 1959 im Verlauf des Verfahrens 3. Instanz starb. Somit wurde er niemals rechtskräftig verurteilt. [105]
Bis dahin war er unbeirrt seiner inneren Berufung gefolgt, weil seine Nächstenliebe zu den Hilfe suchenden Kranken stärker war als alle Widerstände und Diffamierungen.
Vorausschauend sagte Bruno Gröning:
„Meine Antwort an all meine Gegner, die mich hassen müssen:
Was meine Gegner tun mussten, haben sie restlos getan und sind damit am Ende.
Ebenso habe ich getan, was ich tun musste, dieses aber ist erst der Anfang.“
Abkürzungen: a.a.O. (am angegebenen Ort) = die oben schon angeführte Fundstelle; ebd. (ebenda) = selbe Fundstelle wie direkt zuvor
[92] Hausmann, Dr. jur. Wolfgang: Der große Prozess gegen Bruno Gröning 1955-1959, Mönchengladbach: Grete Häusler GmbH - Verlag, 1. Auflage 2009, S. 75-83
[93] siehe Absatz „Gutachten gegen Bruno Gröning“ sowie psychiatrischen Kommentar und Bruno Grönings Erklärung zum Gutachten im Kapitel „Aus Worten wurden Taten“.
[94] Hausmann (a.a.O.), S. 79-83
[95] beides Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Ministerium des Inneren, vorl Nr. 1597/03; Hausmann (a.a.O.), S.27
[96] Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 04.03.1955, Staatsarchiv München, Akte der Staatsanwaltschaft 3178a
[97] a) Hausmann (a.a.O.), überall, siehe auch Zusammenfassung S. 200-203;
b) Hausmann, Dr. jur. Wolfgang: Entgegnung zu Florian Mildenberger, „Heilstrom, Wunderheilung, Hysterie? – Das Phänomen Bruno Gröning in Herford 1949 und Deutschland (bis 1959)“, Historisches Jahrbuch für den Kreis Herford, Band 19, Herford 2012, S.262;
beides mit weiteren Nachweisen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
[98] Hausmann (Prozess, a.a.O.), S. 94 ff.
[99] Hausmann (Prozess, a.a.O.), S. 92-93 u. S. 129-131 sowie Fn. 97b) S. 259 f. mit weiteren Nachweisen
[100] Schreiben Bruno Grönings an Dr. Grasmüller v. 09.01.1958, in: Häusler, Grete: Hier ist die Wahrheit an und um Bruno Gröning, Mönchengladbach: Grete Häusler GmbH - Verlag, 2. Aufl. 1986, S.177 f.
[101] Schreiben Grönings an Bundeskanzler Adenauer vom 04.10.57, ebd. S. 184 ff.; u. a.:
„Es geht niemals an, daß das heutige Gesetz sein Verbot dahingehend ausspricht,
daß, wenn Menschen geholfen werden kann, dieses unmöglich gemacht wird, weil
der Helfer nicht eine amtliche Bestätigung dafür aufweisen kann, noch, daß man ihm
diese jemals aushändigen wird. Es ist unverständlich und beschämend, daß durch
die mir auferlegte Strafe und die Verbote durch die Gesetze nicht allein der Helfer -
also ich selbst - getroffen wird, sondern daß denen in ihrer Not nicht weiter geholfen
werden darf, die nirgends woanders eine Hilfe finden können, weil das Gesetz es
verbietet. Es bedarf einer Klärung dieser ganzen Angelegenheit deshalb, weil die
bereits vollzogenen Heilungen niemals auf dem Gebiete der Medizin oder der Heil-
praktiker liegen, nicht liegen können, denn es sind hier Menschen, die bereits vor
Jahrzehnten von Ärzten oder Heilpraktikern aufgegeben worden waren, geheilt wor-
den, geheilt worden deshalb, weil sie durch meine Glaubensvorträge zum Empfang
der Kraft des Lebens und somit wieder zu ihrer Gesundheit geführt worden sind.
Hierzu möchte ich einen Ausspruch Bismarcks einflechten:
,Wem Gott die Kraft gegeben, Menschen zu heilen, dem darf sie die Polizei
nicht nehmen.’
Daß die Geheilten durch meine Lehre zum Glauben, die ich ihnen - für jeden einzel-
nen herausgestellt - gegeben, das Heil erfuhren, so sie das getan, was sie sich
selbst und ihrem Körper schuldig sind, kann nicht mehr bestritten werden.“
[102] Zum unberechtigten Vorwurf des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz: Hausmann: Prozess (a.a.O.), S. 66-75 und 177-187;
zum unberechtigten Vorwurf der fahrlässigen Tötung der Ruth Kuhfuß: ebd. S. 38-54 und S. 181-187.
Siehe auch: Hausmann: Entgegnung (a.a.O., Fn. 97b), S. 262-263;
Alles mit weiteren Nachweisen.
[103] Häusler (a.a.O.), S. 179 ff.
[104] Brief von Dr. Grasmüller und Dr. Peter an Josette Gröning, ebd. S. 188
[105] Hausmann (Prozess, a.a.O.), S. 194, 196, 203